Satzung
Landesverband der Schullandheime Sachsen-Anhalt e.V.
Präambel
Schullandheime sind seit Jahrzehnten ergänzende Einrichtungen zur Schule. Sie sind unverzichtbarer Lernort für Lehrende und Lernende aller Schulformen und Schulstufen, weil durch den Aufenthalt im Schullandheim und die Durchführung von Projekten viele Unterrichtsinhalte begreifbarer werden. Begegnung und Zusammenleben in der Gruppe über den Schulalltag und über einen längeren Zeitraum hinaus erfordern die Kreativität aller und fördern die Bereitschaft zu sozialem Lernen und zu verantwortungsbewusstem Verhalten.
Die ständige Konferenz der Kultusminister unterstreicht mit ihrem Beschluss vom 30. September 1983 diese besondere Bedeutung der pädagogischen und sozialen Arbeit in den Schullandheimen.
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
„Landesverband der Schullandheime Sachsen-Anhalt“ e.V.
Er wurde am 12.Juni 1991 unter Nummer VR 108 in das Vereinsregister eingetragen. Die aktuelle Vereinsregisternummer lautet VR 22192.
Der Landesverband der Schullandheime Sachsen-Anhalt e.V. (im folgenden Text als LSSA bezeichnet) ist Landesverband des Verbandes Deutscher Schullandheime e.V. Seine Mitglieder sind zugleich Mitglieder dieses Verbandes. Der Sitz des LSSA ist Heidelberg 14, 38889 Blankenburg (Harz).
Der LSSA ist Mitglied des Landesverbandes Sachsen-Anhalt im Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Zielstellung
- Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Der LSSA verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ist ein Zusammenschluss von Schullandheimträgern in Sachsen-Anhalt. Er fördert die Bildung und Erziehung der Jugend, indem er die Schullandheimarbeit in ihren pädagogischen, wirtschaftlichen und juristischen Belangen unterstützt.
- Zu den Aufgaben des LSSA gehören insbesondere:
- Förderung der Schullandheimpädagogik:
- Beratung der Mitglieder in baulicher Hinsicht, in Angelegenheiten der Wirtschaftsführung, in versicherungs-rechtlichen Fragen sowie hinsichtlich der Geräteausstattung der Heime und ihrer Ausstattung mit pädagogischen Arbeitsmitteln;
- Verwaltung und Belegung von Schullandheimen zu unterstützen;
- Förderung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Ferienerholungspflege;
- Interessenvertretung gegenüber Behörden und Institutionen;
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Verbänden;
- Öffentlichkeitsarbeit.
- Der LSSA bekennt sich zur Tätigkeit von Pädagogen im Schullandheim.
- Als Bestandteile der Arbeit der Schullandheime werden unterrichtsergänzende Arbeitsgemeinschaften und Tagesaufenthalte unterstützt und gefördert.
- Während der belegungsfreien Zeiten Schullandheime auch für außerschulische Jugendbildung und für Erholungsmaßnahmen der Schuljugend in Anspruch genommen.
- Der Landesverband befürwortet und fördert die berufsvorbereitende Tätigkeit von Schülern und Studenten mit pädagogischem Ausbildungsziel in Schullandheimen.
§ 3
Mitgliedschaft
- Der LSSA hat Ordentliche und Fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder des LSS-A sind als gemeinnützig anerkannte sowie gemeinwohlorientierte Betreiber von Schullandheimen und öffentlich-rechtliche Schullandheimträger im Land Sachsen-Anhalt.
- Fördernde Mitglieder des LSS-A sind natürliche oder juristische Personen, die keine Schullandheimträger sind und den LSSA in seinen Zielsetzungen gemäß § 2 der Satzung unterstützen wollen.
- Die Aufnahme Ordentlicher Mitglieder erfolgt nach Zustimmung des Bundesverbandes. Die Aufnahme schließt die Mitgliedschaft im Bundesverband ein. Das Verfahren regelt die
„Aufnahme- und Ausschlussordnung“ des Bundesverbandes.
- Die Aufnahme Fördernder Mitglieder in den LSSA erfolgt auf schriftlichen Antrag durch dessen Vorstand oder die natürliche Person selbst.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es seinen satzungsmäßen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt oder den Interessen des Verbandes trotz schriftlicher Abmahnung zuwiderhandelt.
Der Ausschluss eines Ordentlichen Mitgliedes regelt sich im Verfahren nach der „Aufnahme- und Ausschlussordnung“ des Bundesverbandes.
Der Ausschluss Fördernder Mitglieder geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit durch den Vorstand des LSSA. Widerspruchsinstanz ist die Mitgliederversammlung.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen alle durch sie begründeten Rechte sowie alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 4
Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich in besonderer Weise um die Schullandarbeit verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft, ausscheidenden Vorsitzenden der Ehrenvorsitz zuerkannt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5
Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus der/ dem:
- Vorsitzenden
- Vorsitzenden
- Öffentlichkeitsarbeit
- Schatzmeister/in
- Schriftführer/in
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand leitet die laufenden Geschäfte unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung sowie einen Haushaltsplan auf und erstellt den Jahresbericht. Er regelt die Verteilung der Aufgaben unter sich und gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6
Wahlausschuss
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen zweiköpfigen Wahlausschuss, der die Wahlen nach der Wahlordnung vorbereitet und durchführt.
§ 7
Einsicht in Protokolle
Alle Niederschriften über Sitzungen von Organen werden im Original in der Geschäftsstelle aufbewahrt. Jedes Mitglied des LSSA hat das Recht auf Einsichtnahme.
§ 8
Kassenprüfung
- Die zwei Kassenprüferinnen/-prüfer werden jeweils auf vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer prüfen nach Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Sie erstatten darüber Bericht an den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Sie können unabhängig von der Jahresprüfung unangekündigte Zwischenprüfungen vornehmen.
§ 9
Besondere Bestimmungen
Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder vom Finanzamt gefordert werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Mitglieder sind auf der nächsten Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu setzen.
§ 10
Auflösung
- Die Auflösung des LSSA sowie die Änderung des Vereinszweckes und die Verwendung des Vereinsvermögens, können nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des LSSA.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Behörde für Schulen, mit der Auflage, es für gleichartige gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung wurde am 10.03.1991 in Möhlau beschlossen, geändert am 27.10.2000 in Dessau- Mildensee. Eine weitere Änderung wurde am 26.08.2010 von der Mitgliederversammlung in Blankenburg beschlossen. Die jüngste Änderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.02.2025 in Deetz einstimmig beschlossen.
Landesverband der Schullandheime Sachsen-Anhalt
Sitz/Geschäftsstelle
Schullandheim Blankenburg
Waldreich GmbH & co. KG – Sozialbetrieb
Heidelberg 14
38889 Blankenburg
Tel.: 03944 3978
Fax: 03944 980519
E-Mail: info@lssa-online.de
Webseite: www.lssa-online.de